Gesetze / Soldatenlaufbahnverordnung
SLV§ 16 Aufstieg in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 20.09.2011 – 1 WB 48/10Beschwerde gegen Ablehnung eines Antrags; Streitgegenstand; Festlegung der Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Laufbahn der FeldwebelZitiert von 20
- OVG NRW, 02.11.2020 – 1 B 1085/20Zitiert von 2
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2015 – 1 V 29/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16#abs-1 (1) Mannschaften aller Laufbahnen können in eine Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere aufsteigen, wenn sie mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben und den Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16#abs-2 (2) Nach dem Aufstieg führen sie im Schriftverkehr bis zu ihrer Beförderung zum Unteroffizier ihre Dienstgradbezeichnung mit dem Zusatz „(Unteroffizieranwärterin)“, „(Unteroffizieranwärter)“ oder „(UA)“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16#abs-3 (3) § 14 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SLV%202021/16#abs-4 (4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 können Mannschaften aller Laufbahnen, die einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen, nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in die Laufbahn der Fachunteroffizierinnen und Fachunteroffiziere des allgemeinen Fachdienstes aufsteigen, wenn sie eine fachspezifische Qualifizierung abgeschlossen haben (Praxisaufstieg). Der Praxisaufstieg dauert sechs Monate. Er besteht aus
Die fachtheoretische Ausbildung schließt mit einer Prüfung und die berufspraktische Einführung mit einer Bewertung ab. Der erfolgreiche Abschluss des Praxisaufstiegs ist festzustellen. § 14 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die berufspraktische Einführung einmal wiederholt werden kann.